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Satzung

vom 13. Dezember 2020

Präambel

Art5 e.V. ist ein internationaler Zusammenschluss von Künstler*innen, Kurator*innen und Theoretiker*innen zur Förderung des kulturpolitischen Dialogs zwischen Europa und Asien. Art5 e.V. verfolgt das Ziel, eine beständige Plattform für Austausch, Dialog, Entwicklung und Präsenz von transnationalen kulturellen Perspektiven und Projekten aufzubauen sowie diese zu unterstützen.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Art5 e.V.

Er hat seinen Sitz in Bairawies. Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München trägt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck, den kulturpolitischen Dialog zwischen Europa und Asien zu fördern. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:​

    • Führungen, Symposien, Tagungen, Vorträge und sonstige Veranstaltungen

    • Arbeitsaufenthalte/Residenzen und Bildungsreisen

    • Herausgabe eigener Publikationen

    • Akquise von projektbezogenen Drittmitteln

    • zweckbezogene Öffentlichkeitsarbeit

    • Kunstausstellungen und -projekte

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine unmittelbaren eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckwidrige Ausgaben, d.h. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck bejaht und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch die Förderung der Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie können vom Vorstand einstimmig zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antrag bei der Geschäftsstelle und nach Annahme durch den Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Während der ersten Jahreshälfte neu aufgenommene Mitglieder entrichten den vollen, während der zweiten Jahreshälfte aufgenommene Mitglieder entrichten im Jahr ihres Beitritts den halben Jahresbeitrag.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    a) der/die 1. Vorsitzende
    b) der/die 2. Vorsitzende
    c) der/die Schatzmeister*in und dessen/deren Stellvertreter*in
    d) der/die Schriftführer*in und dessen/deren Stellvertreter*in
    e) sowie zwei weitere Mitglieder (Beisitzer)

  2. Vertretungsberechtigt (gerichtlich und außergerichtlich) sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Die Vorstandsvorsitzenden sind einzeln zeichnungsberechtigt.

§ 8 Vorstandswahl

  1. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln für dieDauer von drei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, sich dem Kreis der Vereinsmitglieder zu ergänzen. Das Amt dieses Vorstandsmitglieds steht bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut zur Wahl.

  3. Es kann ein Beirat gegründet werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

  2. Vorstandsmitglieder können eine angemessene T.tigkeitsvergütung erhalten.

  3. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden.

  5. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands. 

  6. Der/die Schriftführer*in fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden unterschrieben wird.

  7. Der Vorstand kann Mitarbeiter*innen einstellen und kündigen.

§ 10 Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an den Entscheidungen zu beteiligen. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,

  1. wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,

  2. wenn ein Mitglied trotz erfolgter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als sechs Monate im Rückstand bleibt. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung erhoben werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende erfolgen und bedarf der schriftlichen Mitteilung an die Geschäftsstelle. Erfolgt die Mitteilung nicht spätestens bis 30. November, bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Beitrages für das folgende Vereinsjahr verpflichtet.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Zwischen Einladung und Sitzung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung über Email oder durch briefliche Einladung der Mitglieder. Zwischen Einladung und Sitzung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Bewilligung des Tätigkeits- und Kassenberichtes nebst Prüfungsbericht

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder

  • Wahl von zwei (2) Rechnungsprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören

  • Beschlussfassung über etwaige Anträge

  • Satzungsänderungen

  • Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages

  • Auflösung des Vereins

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die Erste Vorsitzende zieht. Zu einer Änderung der Satzung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienenen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14 Online Mitgliederversammlungen und schriftliche Beschlussfassungen

  1. Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).

  2. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden

    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

  3. Die Bestimmungen dieser Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 15 Rechnungswesen

Der/die Schatzmeister*in ist für das Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Budgetierung der Aktivitäten des Vereins verantwortlich. Jeweils zum Jahresschluss ist die Rechnung abzuschließen und innerhalb zweier Monate mit der Stellungnahme der beiden Rechnungsprüfer*innen dem Vorstand vorzulegen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließen, unabhängig von der Teilnehmerzahl.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Freistaat Bayern mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 17 Schlussbestimmung

Die Satzung des Art 5 e.V. wurde erstmalig am 13. Dezember 2020 durch die Gründungsversammlung beschlossen und am 27. Februar 2021 berichtigt.

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